Meldestelle HinSchG

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Ziel dieser Richtlinie

Die pluss-Unternehmensgruppe legt mit dieser Richtlinie das Verfahren fest, wie im Fall von Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 HinSchG verfahren wird, um frühestmöglich Kenntnis von diesen Verstößen zu erlangen und angemessen auf die entsprechenden Meldungen reagieren und dabei die hinweisgebenden Personen (nachfolgend Mitarbeiter) und die Personen, die Gegenstand einer Meldungen sind, schützen zu können. Es soll damit gewährleistet werden, dass Missstände im Betrieb ungehindert gemeldet und ihnen tatsächlich nachgegangen werden kann.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter der pluss-Unternehmensgruppe und bezieht sich auf Informationen über Verstöße gemäß § 2 HinSchG, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt und von dem Mitarbeiter gemeldet werden.

Die Meldungen nach dieser Richtlinie beziehen sich auf rechtswidrige Verstöße gemäß § 2 HinSchG, die im Zusammenhang mit der beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit entstehen. Bei diesen Verstößen handelt es sich u.a. um

  • Straftaten,
  • bußgeldbewährte Verstöße von Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen,
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU, u.a. zu
    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Produktsicherheit und -konformität,
    • Umweltschutz,
    • Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
    • Datensicherheit und
    • Verbrauchersicherheit

Umsetzung

Die Gesellschaften der Unternehmensgruppe haben die pluss Holding GmbH mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Die pluss Holding GmbH betreibt den Meldekanal, führt das Verfahren und ergreift die Folgemaßnahmen.

Die mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragten Vertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Meldungen können anonym abgegeben werden und sind nur dem Kreis der beauftragten Vertrauenspersonen zugänglich. Es wird sichergestellt, dass Benachteiligungen im Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des (meldenden) Mitarbeiters ausgeschlossen sind. Die Anonymität der Identität des hinweisgebenden Mitarbeiters wird gewahrt, sofern der Mitarbeiter bei der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und Verstöße gemäß § 2 HinSchG sind.

Die Meldestelle bestätigt dem Mitarbeiter den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen und prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt. Für die Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung sind ggf. weitere Korrespondenzen zwischen dem Mitarbeiter und der Meldestelle erforderlich. Nach sechs bis acht Wochen wird der Mitarbeiter über den Bearbeitungsstand seiner Meldung informiert. Drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erhält der Mitarbeiter eine Rückmeldung mit der Mitteilung der geplanten sowie ergriffenen Folgemaßnahmen sowie der Gründe für diese.

Folgemaßnahmen der internen Meldestelle können insbesondere sein

  • interne Untersuchungen bei pluss
  • Kontaktierung der betroffenen Personen
  • Abgabe des Verfahrens zur weiteren Untersuchung an eine zuständige Behörde

 

Mitarbeiter können Hinweise in Bezug auf mögliche Verstöße an die interne Meldestelle in Textform oder telefonisch oder auf Ersuchen nach Terminabsprache binnen angemessener Zeit persönlich oder per Videocall zu übermitteln.  Die Meldestelle ist erreichbar über den Link.

Telefonische Meldungen werden über die Rufnummer 040-203630217 entgegengenommen.

Eine Meldung ist auch an externe, staatliche Meldestellen möglich. Eine Übersicht zuständiger staatlicher Meldestellen lässt sich dem nachfolgendem Link entnehmen https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/ZustaendigkeitderMeldestellen/ZustaendigkeitderMeldestellen_node.html.